Stichtag 27. September 2026!
Ab dem 27. September 2026 ist die EU-Richtlinie „Empowering Consumers for the Great Transition“ (EmpCo) EU-weit anzuwenden. In Deutschland erfolgt die Umsetzung über Anpassungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Der etwas sperrige Titel bedeutet so viel wie „Verbraucher für den ökologischen Wandel stärken“, oder auch „Verbraucher bei der Energiewende stärken“.
Die Neuregelung bedeutet, dass Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen in Zukunft klar, spezifisch und belegbar sein müssen. Ist dies nicht der Fall liegt ein Wettbewerbsverstoß vor und es ist mit Abmahnungen zu rechnen. Mit EmpCo steigen die Anforderungen an nachhaltigkeitsbezogene Werbung deutlich.
Alles muss belegbar sein: Keine Pauschalaussagen
Allgemeine Umweltaussagen ohne eindeutige Einordnung oder belastbare Nachweise sind künftig nicht mehr zulässig; ihre Verwendung in der Kommunikation ist daher mit erheblichem Risiko verbunden.
Pauschalaussagen auf Webseiten, in der Werbung oder Kommunikation wie „umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „grün“, „klimaneutral“, „CO2-neutral“, „klimakompensiert“, „nachhaltig“ sind nicht mehr erlaubt, weil sie eine positive oder neutrale Umweltwirkung suggerieren, ohne diese näher zu bestimmen.
… Vergleiche müssen belegbar sein
Auch vergleichende Aussagen wie „“umweltfreundlicher als andere Produkte“, „besser für das Klima“, „geringerer CO2-Fußabdruck“ sind ohne belegbare Vergleichsgrundlage nicht mehr zulässig.
,,, Zukunftsaussagen überprüfbar
Auch Zukunftsaussagen wie „deutlich reduzierte Emissionen“, „bis 2035 klimaneutral“ müssen durch einen messbaren, überprüfbaren Klimatransitionsplan unterlegt sein, sonst werden diese Aussagen als irreführend gewertet.
… Siegel müssen zertifiziert sein
Sogenannte Siegel, die besondere Nachhaltigkeit suggerieren wie Bilder, Icons, Piktogramme, internen Awards, oder Markennamen mit „Eco“, „Green“, oder „Climate“ sind unzulässig, wenn sie nicht von einer staatlichen oder drittzertifizierten Stelle (Bsp.: TÜV) abgesichert sind.
In der Praxis könnte das positiv so aussehen…
Ein Hersteller von Outdoor-Kleidung bewirbt seine Produkte als „nachhaltig“ und „langlebig“. Um EmpCo-konform zu bleiben, stellt das Unternehmen einen Prüfbericht zur Haltbarkeit bereit, verweist auf ein anerkanntes Umweltlabel mit unabhängiger Zertifizierung und veröffentlicht auf der Website die genaue Reparaturdauer sowie Ersatzteilverfügbarkeit für jedes Produktmodell. Durch diese Maßnahmen erfüllt der Claim nicht nur die neuen gesetzlichen Anforderungen – er stärkt auch die Glaubwürdigkeit der Marke.
Sanktionen bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes sind möglich
Die neuen Regeln gelten für alle Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen gegenüber EU-Verbrauchern vermarkten. Dabei ist Größe, Branche und Sitz des Unternehmens unwichtig. Das gilt auch für B2B-Anbieter, sobald ihre Nachhaltigkeitsaussagen sichtbar werden. Behörden, Mitbewerber, Verbände und Anwälte können abmahnen und Bußgelder bis zu vier Prozent des Umsatzes verhängen.
Was tun?
Es ist davon auszugehen, dass die EmpCo-Richtlinie die Nachhaltigkeitskommunikation in Deutschland grundlegend verändern wird. Viele Unternehmen unterschätzen die neuen Regeln noch. Wer jetzt handelt vermindert Haftungsrisiken.
- Alle Nachhaltigkeitsclaims in Kommunikation und Marketing, auf Produkten oder im Vertrieb sollten auf ihre Belegbarkeit und Zulässigkeit geprüft werden.
- EmpCo verlangt, dass Claims konkret, nachvollziehbar, überprüfbar und zeitlich bindend sind und von externer Stelle validiert werden.
- Bei Produktinformationen gilt zukünftig, dass Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Softwarepflege zu den Pflichtinformationen gehören und kommuniziert werden müssen.
- Nicht jedes Nachhaltigkeitssiegel genügt den Anforderungen. Eigenlabels ohne transparente Vergabekriterien sind künftig nicht mehr erlaubt.
Weiterführende Informationen besonders über die Hintergründe der Neuregelung::