2025 ff.: Was die Energieversorger in Zukunft erwartet

Die Transformation in der Energiebranche ist in vollem Gang;  Cortility, SAP Partner für die Versorgungswirtschaft, hilft dabei.

Die Bundesregierung hat beschlossen, als Energiequelle für die Verstromung bis zum Jahr 2025 rund 40 bis 45 Prozent aus erneuerbaren Energien zu nutzen. Bis 2030 sollte dieser Anteil auf 80 Prozent steigen. Dafür bedarf es allerdings weiterer Anstrengungen.

2024 neigt sich dem Ende zu, welche Themen standen in diesem Jahr im Vordergrund?

  • Formatwechsel zum 1. Oktober 2024
  • Produktivsetzung AS4 Strom
  • §14a EnWG – Energiewirtschaftsgesetz
  • EnFG Privilegierungsberechtigung
  • Messstellenbetriebsabrechnung gegenüber dem NB
  • Lokationsbündelstruktur (LBS)
  • Solarpaket I

Welche Themen werden uns im nächsten Jahr erwarten?

Themen 2025

  • Lieferantenwechsel 24h – LFW24
  • §14a Energiewirtschaftsgesetz – EnWG : Umsetzung Modul 3
  • Dynamische Tarife
  • Bundesnetzagentur – BNetzA 2.0
  • Sparte Gas
  • Pseudonymisierung

Themen 2026

  • Sparte Gas
  • BNetzA 2.0
  • SAP S/4 HANA

Die Themen des letzten halben Jahres im Einzelnen:

Formatwechsel 1. Oktober 2024

„Das Thema Formatwechsel zum 01.10. ist etwas schmaler gehalten, was auch gut war, es kommt nämlich noch genug zum Formatwechsel am 4. April 2025 unter anderem durch den LFW24 auf uns zu“, sagt Cortility Geschäftsführer Holger Geiger.

Schwerpunktmäßig handelte es sich um zwei Projekte der Sparte Gas: AS4 und ALOCAT 5.11a

Lokationsbündelstruktur
Was bedeutet „Lokationsbündel“? – Es ist die Zusammenfassung aller Markt- und Messlokationen, die messtechnisch in Beziehung zueinanderstehen. Das können beispielsweise mehrere Windkraftanlagen oder auch ein Einfamilienhaus sein. Ein Lokationsbündel bezieht sich also auf eine Gruppe von Verbrauchern oder Erzeugern, die an einem bestimmten Punkt im Stromnetz angeschlossen sind.

Die Code-Liste der Lokationsbündelstruktur muss seit dem 1. Oktober 2024 angewendet werden. Bis dahin mussten die Netzbetreibe ihre Lokationsbündelstrukturen intern aufbereiten.

Solarpaket 1

Das „Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung“, kurz: das sogenannte Solarpaket I soll es Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen deutlich einfacher und unbürokratischer machen, Photovoltaik (PV)-Anlagen zu installieren und Solarenergie zu nutzen. Das Gesetzespaket ist wichtig, um die ambitionierten Klimaschutzziele zu erreichen, denn dafür muss der Solarenergie-Ausbau noch deutlich beschleunigt werden. Es ist im Wesentlichen am 16. Mai in Kraft getreten. Ziele sind:

  • Entbürokratisierung und Vereinfachung
  • Förderung von Balkonkraftwerken
  • Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
  • Beschleunigung des Solarenergieausbaus

Warum wird das gemacht? – Deutschland hat das Ziel, bis 2045 treibhausgasneutral zu werden. Konkret bedeutet das, dass insgesamt 13 Gesetze geändert wurden. Diese Änderungen müssen Energieversorger in ihren Prozessen berücksichtigen. „Cortility, unser IT-Haus aus Ettlingen bei Karlsruhe, ist auf diese Themen vorbereitet und kann seinen Kunden aus der Energiewirtschaft bei diesen enormen Herausforderungen helfen“,beruhigt Holger Geiger, einer der beiden Geschäftsführer von Cortility. „Wir bieten für alle Themen moderne Produkte und AddOns, die unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten helfen, die anstehenden Herausforderungen zu bewältigen.“

Welche Themen uns 2025 im Detail erwarten:

Lieferantenwechsel 24h – LFW24

Das größte und zurzeit wichtigste Thema, was uns im nächsten Jahr erwartet: LFW24 – Der Lieferantenwechsel 24 Stunden. §20a Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) schreibt vor: “Ab dem 1. Januar 2026 muss der technische Vorgang des Stromlieferantenwechsels binnen 24 Stunden vollzogen und an jedem Werktag möglich sein.“

Die BNetzA hat den Termin zur Umsetzung in Deutschland auf den 04.04.2025 vorverlegt.

Doch was beinhaltet den technischen Vorgang? Es umfasst in inhaltlicher Sicht die prozessuale Abwicklung der Anmeldung des Lieferbeginns beim Netzbetreiber sowie die erforderlichen Stammdatenänderungen, es ist also nur ein Teil des Wechselvorgangs. Was nicht unter die 24h fällt sind die Vorprozesse, wie beispielsweise der Vertragsabschluss mit dem Kunden und die Kündigung.

Was genau ändert sich mit dem LFW24? Die Änderung betreffen vor allem die GPKE und WiM Dokumente. GPKE ist nun ein vierteiliges Dokument, die MPES wurde hier mit einbezogen, die WiM ist ein zweiteiliges Dokument.

Für den LFW24 stehen große Änderungen bevor, denn der Stromlieferantenwechsel wird künftig keine 10 Tage mehr dauern, sondern innerhalb 24 Stunden möglich sein. Daran wird schon jetzt gearbeitet, um für den Anwendungsbeginn am 04.04.2025 alles Fristengerecht umsetzen zu können.

Modul 3: Zeitvariables Netzentgelt ab 2025

Damit die Klimaziele erreicht werden können, muss in den nächsten Jahren eine große Anzahl von Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sowie Batteriespeicher errichtet werden, sogenannte Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE). Sie sollen auch in Zukunft ohne große Wartezeit und versorgungssicher in das Stromnetz eingebunden werden. Um Überlastungen im Stromnetz zu vermeiden, wird im Energiewirtschaftsgesetz (§ 14a EnWG) der Umgang mit SteuVE geregelt: Verteilnetzbetreiber können bei einer drohenden Überlastung des Stromnetzes die Leistung von Geräten, die Strom aus dem Netz beziehen, temporär dimmen. Im Gegenzug darf ein Netzbetreiber ab sofort den Neuanschluss und die Nutzung von SteuVE nicht mehr wegen Überlastung des Netzes verzögern oder ablehnen.

Ein weiterer Schritt um Lastspitzen im Stromnetz zu vermeiden, ist das sogenannte zeitvariable Netzentgelt (Modul 3), auch Anreizmodul genannt. Es soll den Verbraucher motivieren, Stromverbrauch in Zeiten geringer Netzbelastung zu verlagern, beispielsweise nachts. Die Netzbetreiber werden ab 2025 unterschiedliche Tarife für verschiedene Tageszeiten festlegen, um die Auslastung des Netzes besser zu steuern.

2025: Dynamische Tarife

Die Einführung dieser zeitvariablen oder dynamischen Tarife erfordert bei den Energieversorgern eine Anpassung ihrer Systeme und Prozesse: Gab es bisher Abschlagspläne und eine Jahresabrechnung ist bei zeitvariablen und dynamischen Tarifen eine monatliche Übermittlung der Abrechnungsinformationen notwendig. Die meisten IT-Systeme müssen für die Nutzung der Daten aufgerüstet werden. Endkunden werden damit zu aktiven Teilnehmern am Energiesystem.

Die Cortility-Lösung dazu bietet:

  • Eine Komplette Integration ins SAP IS-U
  • Standardnahe Umsetzung
  • Alle Schritte werden transparent dargestellt
  • Es gibt keine aufwändigen Anpassungen in der Abrechnungslogik
  • Flexible Anpassung der Berechnungsvorschriften der Preisprofile, d.h. Anpassungen z.B. der Marge sind ohne großen Aufwand möglich
  • Verwaltung verschiedener Berechnungsvorschriften analog zu Produkten im Cortility-BMPM,
  • Nicht nur für iMS, auch für Kunden mit SLP nutzbar.

Bundesnetzagentur – BNetzA 2.0

Das „Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften“ vom 29.12.2023, war erforderlich, da Deutschland gegen Vorgaben aus der EU-Elektrizitäts- und Erdgas-Binnenmarktrichtlinie von 2009 verstoßen hat. Konkret muss der nationalen Regulierungsbehörde, der Bundesnetzagentur, eine völlige Unabhängigkeit gegenüber Wirtschaftsteilnehmern und öffentlichen Einrichtungen eingeräumt werden.

Darüber hinaus enthält das Gesetz wichtige Regelungen zur Verfahrenserleichterung und damit zur Beschleunigung des Netzausbaus durch Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz, im Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) sowie im Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG). Auch werden erste Maßnahmen des Masterplans Ladeinfrastruktur II umgesetzt. Zudem werden im EnWG die gesetzlichen Grundlagen für die Errichtung eines Wasserstoff-Kernnetzes geschaffen. Die Kompetenzen der BNetzA werden umfassend erweitert. In der BNetzA wurde eine „Große Beschlusskammer“ eingerichtet. Sie trifft bundesweit einheitliche Festlegungen zu den Bedingungen und Methoden für den Netzzugang und zu den Bedingungen und Methoden zur Ermittlung der dafür erhobenen Entgelte, inklusive der Kosten- und Anreizregulierung.

Sparte Gas: 2025

Der Gesetzgeber hat das EU-Urteil zum Anlass genommen, um den nationalen Rechtsrahmen der Energieregulierung an die europarechtlichen Vorgaben anzupassen. Der BNetzA wurden im Energiewirtschaftsgesetz weitreichende Festlegungsbefugnisse im Bereich der Entgelt- und Zugangsregulierung von Strom- und Gasnetzen eingeräumt. Die Festlegungsbefugnisse umfassen dabei:

  • „KARLA Gas 2.0“ in Sachen Kapazitätsregelungen und Abwicklung des Netzzugangs im Gassektor,
  • „GaBi Gas 2.1“ in Sachen Bilanzierung Gas,
  • „GeLi Gas 3.0“ Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate beim Wechsel des Lieferanten bei der Belieferung mit Gas,
  • „ZuBio“ in Sachen Zugang von Biogas.

Im Kern geht es dabei um die Überführung der Gasnetzzugangsregelungen der GasNZV für den Zeitraum ab Außerkrafttreten derselben am 1. Januar 2026.

Pseudonymisierung: 2025

In einer aktuellen Mitteilung von Mitte 2024 zur Festlegung für einen beschleunigten werktäglichen Lieferantenwechsel in 24 Stunden hat die Bundesnetzagentur relevante Informationen zum durchgängigen Versand von Zählerstandsgängen bei mit intelligenten Messsystemen ausgestatteten Marktlokationen sowie Anforderungen hinsichtlich der Pseudonymisierung  gegeben. Nach § 52 Abs. 3 MsbG ist eine Pseudonymisierung von Last- oder Zählerstandsgängen verpflichtend durchzuführen. Personenbezogene Daten müssen anonymisiert oder pseudonymisiert werden. Vorerst können bis 2030 noch MeLo-ID und MaLo-ID genutzt werden. Eine Festlegung soll allerdings erst zeitnah erfolgen.

Ausblick 2026: Sparte Gas / BNetzA 2.0 / SAP S/4 HANA

„Man sieht also, dass wir 2025 genug zu tun haben werden und die Vorbereitungen dazu laufen seit Mitte 2024 auch schon“, sagt Holger Geiger.

In der Sparte Gas wird analog zum Strom die Einführung von AS4 kommen, und zum April 2026 wird die Festlegungen des Gesetzgebers für den Lieferantenwechsel und den Messtellenbetreiber-rahmenvertrag für die Sparte Gas erwartet.

„Auch das Thema BNetzA 2.0 wird uns 2026 noch begleiten:“ Am 31. Dezember 2025 treten die Gasnetzzugangsverordnung und die Stromnetzzugangsverordnung außer Kraft. Zum 31. Dezember 2027 ist die Gasnetzentgeltverordnung obsolet und zum 31. Dezember 2028 die Stromnetzentgeltverordnung und die Anreizregulierungsverordnung.

Es wird eine schrittweise Überführung geben, und die Kompetenzen werden an die BNetzA übergeben.

„Darüber hinaus darf man eines nicht vergessen: Als SAP-Dienstleister haben wir von Cortility natürlich immer noch die Einführung von SAP S/4HANA zu 2027 auf der Agenda. Über kurz oder lang muss sich jedes Unternehmen dem Thema der Migration auf SAP S/4HANA stellen, denn ab 2027 stellt SAP die Wartung des Vorgängersystems ein“, warnt die Cortility Geschäftsführung.

Bei genauerer Betrachtung kann das eine riesige Herausforderung darstellen, die ein gesamtes SAP-(Basis)Team bindet. Holger Geiger bittet daher seine Kunden: „Fangen Sie so schnell wie möglich an. Wir bieten Vorstudien und Workshops an. Nach der Vorstudie weiß dann jeder Kunde, an welchem Punkt des Umstiegs er steht und kann realistisch planen.“ Es gibt keinen Standard-Migrationspfad für den Wechsel, aber Cortility wird dazu eine Empfehlung geben.

(Diesen Artikel hat Thorsten Windus-Dörr für cortility geschrieben. Er ist u.a. in „Kommunalwirtschaft“ und „Stadt + Werk“ erschienen.)

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